Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2257/16
Tenor
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Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den Prozessbevollmächtigten zu 2) auf 300.000 Euro (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.
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Referenzen
- BVerfGE 79, 365 1x (nicht zugeordnet)