Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 931/25
Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
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Die Anordnung der Auslagenerstattung ist nach § 34a Abs. 3 BVerfGG bei erfolglosen Verfassungsbeschwerden und auch nachträglich möglich (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>; 84, 90 <132>; 85, 109 <115>). Sie steht im Ermessen des Gerichts und setzt besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>).
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Solche wurden hier weder im Rahmen der mit Beschluss vom 7. Juli 2025 nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde noch mit dem nachträglich gestellten Antrag auf Auslagenerstattung vorgetragen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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