Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 931/25

Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

Die Anordnung der Auslagenerstattung ist nach § 34a Abs. 3 BVerfGG bei erfolglosen Verfassungsbeschwerden und auch nachträglich möglich (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>; 84, 90 <132>; 85, 109 <115>). Sie steht im Ermessen des Gerichts und setzt besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>).

Solche wurden hier weder im Rahmen der mit Beschluss vom 7. Juli 2025 nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde noch mit dem nachträglich gestellten Antrag auf Auslagenerstattung vorgetragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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