Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1169/25

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Steuersache

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mit Blick auf die Rüge gehinderten Vortrags in der mündlichen Verhandlung und die darin enthaltene Gehörsrüge schon den in § 90 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsgrundsatz nicht wahrt und sie zudem nicht in einer den Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechenden Weise die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) darlegt, sie insbesondere nicht substantiiert eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit etwa dazu vorbringt, inwieweit im vorliegenden Fall individualisierte oder individualisierbare Daten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und weshalb Mitarbeitende von Telekommunikationsanbietern ein Interesse an einem Zugriff auf die vor dem Bundesfinanzhof geführte Verhandlung haben sollten.

Gründe

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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