Einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 364/26

Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zu verhindern.

Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.

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