Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 61/09, 4 BN 61/09 (4 CN 2/10)

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das vollständige Fehlen einer erforderlichen Abwägung für die Wirksamkeit einer Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 215 BauGB unbeachtlich werden kann.

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