Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 7/09, 5 B 7/09 (5 C 2/10)

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

2

Das Oberverwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine treuhänderische Bindung ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich sei (vgl. UA S. 7 f. in Abweichung von den Urteilen vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 und BVerwG 5 C 12.08 -, wonach zivilrechtlich wirksam zustande gekommene und auch nachgewiesene (verdeckte) Treuhandabreden ausbildungsförderungsrechtlich beachtlich sind).

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