Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 33/09, 5 B 33/09 (5 C 4/10)

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Februar 2009 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit zur Klärung des Anwendungsbereiches des § 88 Abs. 2 SGB VIII geben.

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