Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 4/10
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wehrbeschwerdeverfahren.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.
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Im Wehrbeschwerdeverfahren gilt nach § 23a Abs. 3 WBO für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 152a VwGO entsprechend. Mit dieser Verweisung wird auch die Form der gerichtlichen Entscheidung, die nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO bei erfolgloser Anhörungsrüge durch Beschluss ergeht, in die Wehrbeschwerdeordnung transformiert. In Verfahren der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO entscheiden die Senate des Bundesverwaltungsgerichts - auch wenn sich die Rüge auf ein in der Besetzung mit fünf Richtern ergangenes Urteil bezieht - durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 6. November 2007 - BVerwG 8 C 17.07 (8 C 8.06) - juris Rn. 1). Der in der Regelung des § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, dass über die Anhörungsrüge nur in der sich aus § 10 Abs. 3 VwGO ergebenden "kleinen" Besetzung der Spruchkörper entschieden werden soll, führt bei der in § 23a Abs. 3 WBO vorgesehenen entsprechenden Anwendung auch für das Wehrdienstgericht zu einer Besetzung ohne ehrenamtliche Richter. Dies gilt im Übrigen - soweit Entscheidungen nach § 152a VwGO in Betracht kommen - auch für die Besetzung der Verwaltungsgerichte (§ 152a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO) und für die Oberverwaltungsgerichte, soweit der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwGO Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. § 2 Satz 2 AGVwGO BE; § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG; § 4 Abs. 2 Satz 1 Nds. AGVwGO; § 10 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO NW; § 2 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO RP; § 4 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO LSA).
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Referenzen
- § 10 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 10 1x
- VwGO § 5 1x
- VwGO § 152a 6x
- § 2 Satz 2 AGVwGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 23a Abs. 3 WBO 2x (nicht zugeordnet)