Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 118/09, 2 B 118/09 (2 C 23/10)

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Wie sie zu Recht geltend macht, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, ob die Nachholung eines Mitbestimmungsverfahrens bei mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeitregelungen rückwirkend eine weitergehende Kürzung der Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter rechtfertigt.

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