Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 15/10

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Wie sie mit Recht geltend macht, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, welchen Anwendungsbereich § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW hat.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.