Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 15/10

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Wie sie mit Recht geltend macht, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, welchen Anwendungsbereich § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW hat.

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