Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 112/09, 2 B 112/09 (2 C 26/10)
Gründe
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Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob das Merkmal einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (§ 3 ThürJubVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG oder § 3 ThürJubVO, § 25 ThürBesG i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG) auch bei Mitwirkungshandlungen ohne dienstliche Verpflichtung im Rahmen eines erfolglos gebliebenen Anwerbeversuchs des Ministeriums für Staatssicherheit erfüllt ist.
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Referenzen
- § 3 ThürJubVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 25 ThürBesG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- BBesG § 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten 2x