Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 109/09
Gründe
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1. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). An einer Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne fehlt es, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz oder aufgrund in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Rechtsgrundsätze ergibt. So liegen die Dinge hier.
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a) Die Frage:
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Ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 (1 BvL 8/05) dahingehend auszulegen, dass auch unabhängig von den für die Stadt H. geltenden besonderen Verhältnissen und zeitlichen Vorgaben eine Anwendung des Stückzahlmaßstabes unter den Voraussetzungen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04, BVerwG 10 C 9.04 und BVerwG 10 C 8.04) vorgegeben hat, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 zulässig sein soll?
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ist nicht mehr klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 CN 1.09 - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass der Stückzahlmaßstab das Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) seit dem 1. Januar 1997 generell verletzt, ohne dass es auf die Schwankungsbreiten der Einspielergebnisse der Automaten im Satzungsgebiet ankommt. Eine Umdeutung der Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge kommt hier nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - NVwZ 1992, 890 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 - DVBl 2000, 407 f.). Das Oberverwaltungsgericht geht im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass der Stückzahlmaßstab im hier maßgeblichen Erhebungszeitraum 2006 generell unzulässig war. Dies deckt sich mit der oben genannten geänderten Rechtsprechung des Senats.
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b) Die Beschwerde hält ferner folgende Fragen für klärungsbedürftig:
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Verbietet sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 in Fällen, in denen sich Steuergläubiger bislang auf die Anwendung des Stückzahlmaßstabes unter den Voraussetzungen der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 verlassen haben, eine Übergangsgerechtigkeit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009?
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Ist eine Übergangsgerechtigkeit in Form einer solchermaßen zeitlich begrenzten Normerhaltung für die Anwendung des Stückzahlmaßstabes aus den allgemeinen, nicht auf die Stadt H. bezogenen Gründen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2009 aufgeführt hat, jedenfalls im Rahmen der Entscheidungskompetenz der Fachgerichte (vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 36/06 R) in den Fällen geboten, in denen Steuergläubiger sich auf die Vorgaben verlassen haben, die das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen vom 13. April 2005 zur Beibehaltung des Stückzahlmaßstabes gemacht hat?
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Mit diesen Fragen will die Beschwerde, in verschiedene Varianten gekleidet, geklärt wissen, ob die Verwaltungsgerichte bzw. Oberverwaltungsgerichte aus den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 genannten Gründen für die weitere Anwendbarkeit des mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Stückzahlmaßstabs nach § 4 Abs. 1 Hamburgisches Spielgerätesteuergesetz bis zu dessen Außerkrafttreten am 1. Oktober 2005 von der Anwendbarkeit satzungsrechtlicher Regelungen des Stückzahlmaßstabs bis zu dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen haben.
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Zur Klärung dieser Fragen bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie sind auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres zu beantworten.
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In seinen Beschlüssen vom 26. Januar 1995 (BVerwG 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 7) und 10. Februar 2000 (BVerwG 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es den Verwaltungsgerichten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht gestattet ist, bei Anfechtungsklagen von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihrer Grundlage beruhenden Verwaltungsakte wegen der damit verbundenen mittelbaren Folgen abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich damit ausdrücklich gegen eine Übertragung der auf § 31 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 BVerfGG beruhenden Praxis des Bundesverfassungsgerichts, verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen für einen begrenzten Zeitraum für weiterhin anwendbar zu erklären, auf die Inzidentkontrolle von Satzungsrecht gewandt, weil die Verwaltungsgerichtsordnung hierfür keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt biete. Im Urteil vom 9. Juni 2010 (BVerwG 9 CN 1.09) hat der beschließende Senat nunmehr klargestellt, dass dies auch für Normenkontrollverfahren gilt.
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Ob in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Unwirksamkeitserklärung einen "Notstand" zur Folge hätte, etwas anderes gelten kann, bedarf vorliegend keiner Klärung (vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1995 a.a.O.; BSG, Urteil vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 36/06 R - juris Rn. 19 und 20). Wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, folgt aus der Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheides kein "noch verfassungsfernerer Rechtszustand", weil der Beklagten die konkrete Möglichkeit verbleibe, sich mit der Klägerin über das "Ob" und "Wie" einer Steuererstattung zu verständigen. Die Klägerin habe ersichtlich im Hinblick darauf, dass der in Rede stehende Satzungsmangel mit rückwirkender Kraft heilbar sei, bislang davon abgesehen, eine sofortige Rückzahlung der rechtsgrundlos entrichteten Vergnügungssteuer im Wege der Folgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) geltend zu machen. Diese Erwägungen greift die Beschwerde nicht an. Im Übrigen hat der Senat im Urteil vom 9. Juni 2010 angenommen, dass eine verwaltungsgerichtliche Erklärung der weiteren Anwendbarkeit von seit dem 1. Januar 1997 gegen das Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit verstoßenden Regelungen des Stückzahlmaßstabs schon deshalb grundsätzlich nicht in Betracht kommt, weil der Verfassungsverstoß dadurch rückwirkend geheilt werden kann, dass die bisher nach der Anzahl der Spielautomaten zu zahlenden Steuerbeträge für den Zeitraum der angeordneten Rückwirkung zur Wahrung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes als Höchstbeträge einer ansonsten nach einem wirklichkeitsgerechten Maßstab (Spieleinsatz, Einspielergebnis) erfolgenden Besteuerung festgesetzt werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313 <317>).
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Referenzen
- BVerfGG § 79 1x
- 2 U 36/06 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 137 1x
- 1 BvR 2384/08 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 4x
- 2 BvR 2125/97 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 8/05 1x (nicht zugeordnet)