Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 9/10, 1 B 9/10 (1 C 13/10)
Gründe
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Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
- 2
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Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung von § 54 Nr. 5 AufenthG geben, insbesondere zum Merkmal einer Vereinigung, die "den Terrorismus unterstützt", und inwieweit hierzu auf die strafrechtliche Rechtsprechung zu §§ 129, 129a StGB zurückgegriffen werden kann.
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Referenzen
- StGB § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen 1x
- § 54 Nr. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- StGB § 129 Bildung krimineller Vereinigungen 1x