Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 9/10, 1 B 9/10 (1 C 13/10)

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung von § 54 Nr. 5 AufenthG geben, insbesondere zum Merkmal einer Vereinigung, die "den Terrorismus unterstützt", und inwieweit hierzu auf die strafrechtliche Rechtsprechung zu §§ 129, 129a StGB zurückgegriffen werden kann.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen