Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 B 18/10, 10 B 18/10 (10 C 24/10)
Gründe
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)