Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 54/09

Tatbestand

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Der Kläger befand sich vom 15. bis zum 20. Januar 2006 auf einer dienstlichen Fortbildung. Dort erhielt er von Amts wegen unentgeltlich Essen und morgens und abends auch Getränke, so dass die Beklagte im Rahmen der Reisekostenerstattung das Tagegeld gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG kürzte. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im Streit steht nur noch die Kürzung (in Höhe von 38,40 €) für das unentgeltliche Mittagessen an vier Tagen (17. bis einschließlich 20. Januar 2006), weil dieses kein Getränk enthielt. Insoweit hat das Berufungsgericht dem Begehren stattgegeben, weil es sich bei einem Mittagessen ohne ein Getränk nicht um eine vollwertige Mahlzeit handele.

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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision und beantragt sinngemäß,

soweit der Rechtsstreit noch anhängig ist, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2007 zurückzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Trennungstagegeld ohne Kürzung um die Pauschale für das Mittagessen zu zahlen.

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Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG haben Dienstreisende als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung Anspruch auf Tagegeld. Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, wird das Tagegeld gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG gekürzt, und zwar, soweit ein Mittagessen gereicht wird, um 40 Prozent des Tagegelds für einen vollen Kalendertag, das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG 24 € beträgt. § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG bestimmt weiter, dass dies auch dann gilt, wenn der Dienstreisende die Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. Schließlich kann nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BRKG die oberste Dienstbehörde in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.

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Die damit in diesen Vorschriften vom Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung der erstattungsfähigen Mehraufwendungen für Verpflegung soll die gleichmäßige und verwaltungsmäßig einfachste Behandlung der Dienstreisen sicherstellen, nicht zuletzt aber auch die zu erstattenden Aufwendungen im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln auf das sachlich notwendige und der dienstlichen Stellung des Dienstreisenden angemessene Maß beschränken (vgl. Urteile vom 21. Januar 1982 - BVerwG 6 A 1.81 - BVerwGE 64, 343 = Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 89 und vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 42.88 - Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 3). Die Pauschale ist so berechnet, dass sie in der Regel ausreicht, diejenigen Mehraufwendungen abzugelten, die üblicherweise bei einer Dienstreise im Zusammenhang mit der Verpflegung entstehen.

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Der Begriff der "Unentgeltlichkeit" ist eindeutig. Er ist nur erfüllt, wenn der Dienstreisende für seine Verpflegung kein Entgelt zu entrichten hat. Die Bereitstellung besonders preisgünstiger Verpflegung erfüllt den Begriff der Unentgeltlichkeit ebenso wenig wie die Bereitstellung eines Mittagessens ohne ein Getränk. Nach der Systematik der Vorschrift bezieht sich die Unentgeltlichkeit auf den Begriff der "Verpflegung". Es kommt daher darauf an, dass dem Dienstreisenden für seine Verpflegung oder für Teilelemente derselben (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) schlechterdings keine Aufwendungen entstehen. Zwar könnte der Begriff "Mittagessen" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch ein enges Normverständnis ermöglichen das ein Getränk nicht notwendig einschließt. Jedoch geht der maßgebliche Begriff der "Verpflegung" nach der Verkehrsanschauung über dieses enge Verständnis hinaus und erfasst die Versorgung mit allem zum Leben Notwendigen. Hierzu gehört nach allgemeinkundigen ernährungsphysiologischen Erkenntnissen auch eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr durch Getränke. Die Pauschale soll alles, was zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beamten notwendig ist, und damit auch eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr abdecken.

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Dementsprechend konkretisiert § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG den Begriff der "Verpflegung" durch einen Verweis auf die Hauptmahlzeiten Frühstück, Mittag- und Abendessen. Bei unentgeltlicher Verpflegung werden nach dieser Vorschrift von dem zustehenden Tagegeld für die einzelnen Hauptmahlzeiten pauschal entsprechende Prozentzahlen (für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag) gekürzt, so dass - ist die Gesamtverpflegung am Tag unentgeltlich - der Anspruch auf das Tagegeld erlischt. Seine Kürzung um den auf das "Mittagessen" entfallenden Anteil setzt wie ausgeführt voraus, dass auch ein unentgeltliches Getränk gereicht wird.

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Auch der Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG, wonach der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser Grundsatz wird nach Maßgabe der Regelungen über die Gewährung pauschaler Reisekostenvergütung dahin modifiziert, dass es insoweit auf die konkreten Mehraufwendungen nicht ankommt und der Dienstreisende unter Umständen einen gewissen Überschuss erzielen kann. Es ginge nicht an, das ausgewogene Verhältnis des Reisekostenrechtes zwischen pauschalem und konkretem Aufwendungsersatz zu durchbrechen und hier nur deshalb auf eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG zurückzugreifen, weil im Falle des Klägers dessen Aufwendungen für die Mittagsverpflegung hinter dem pauschalen Tagegeldsatz erheblich zurückbleiben.

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Dies folgt auch aus der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Nach dieser Vorschrift erhalten Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung (oder Unterkunft) als allgemein üblich entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung für die notwendigen Mehrauslagen eine entsprechende Aufwandsvergütung. Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 1 BRKG ist es, dem allgemeinen Grundsatz (§ 3 Abs. 2 BRKG) Geltung zu verschaffen, nur die für die Dienstreise notwendigen Mehraufwendungen zu ersetzen (Urteile vom 24. März 1977 - BVerwG 2 C 54.73 - Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr.69 und vom 4. Juni 1980 - BVerwG 6 C 45.78 - juris). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vorliegend aber allein bereits deshalb nicht eröffnet, weil eine solche Bestimmung einer Aufwandsvergütung durch die oberste Dienstbehörde nicht erfolgt ist.

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Schließlich kann nach § 9 Abs. 2 BRKG die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift eröffnet sind, kann dahinstehen, weil einer Umdeutung bereits § 47 Abs. 3 VwVfG entgegenstünde.

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