Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 33/10, 6 B 33/10 (6 C 40/10)
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und inwieweit der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Vergabebedingungen (§ 61 Abs. 4 Satz 2 TKG) ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungs- bzw. Gestaltungsspielraum zusteht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 132 1x
- § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG 1x (nicht zugeordnet)