Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 30/10, 3 B 30/10 (3 C 40/10)

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, im Anschluss an sein Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 3 C 18.07 - (BVerwGE 130, 383) die Frage weiter zu klären, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass eine auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gestützte Maßnahme nicht nur den Mautausweichverkehr, sondern darüber hinaus auch den bereits zuvor auf der Strecke vorhandenen Schwerlastverkehr unterbindet.

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