Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 31/10, 2 B 31/10 (2 C 7/11)

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, welchen rechtlichen Bindungen die Behörde bei der Bestimmung des Arztes nach § 54 Abs. 1 LBG SH a.F. unterliegt, der einen Beamten auf seine Dienstfähigkeit hin untersuchen soll.

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