Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 1/11, 5 B 1/11 (5 C 2/11)
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
- 2
-
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geben.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 1 Abs. 4 AusglLeistG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x