Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 BN 1/11, 7 BN 1/11 (7 CN 1/11)
Gründe
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren ist geeignet, die Frage, welche Anforderungen gemäß § 51 WHG an die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten zu stellen sind, und gegebenenfalls die Frage, welche Auswirkungen Fehler bei der Abgrenzung einer Schutzzone für den Bestand einer Schutzgebietsverordnung haben, näher zu klären.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- § 63 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 WHG 1x (nicht zugeordnet)