Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 25/11
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beigeladene beimisst.
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Der Beigeladene möchte wissen, "ob und unter welchen Voraussetzungen" die Doppelhaus-Festsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO drittschützende Wirkung hat. In dieser Formulierung ist die Frage zu unbestimmt, weil sie für eine Mehrzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
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Die Zulassung der Grundsatzrevision kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Fragestellung darauf reduziert wird, ob § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO für den unmittelbaren Grundstücksnachbarn drittschützend ist. Die Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nämlich nicht stellen, da das Berufungsgericht den Drittschutz des Klägers nicht aus § 22 Abs. 2 BauNVO, sondern aus den Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW hergeleitet hat.
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Senatsentscheidung vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - (BRS 63 Nr. 185) ab. Die Vorinstanz hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz widerspricht. Sie hat - im Gegenteil - die Vorgabe des Senats übernommen, dass unter einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO eine Einheit aus zwei Gebäuden zu verstehen ist, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, und dass das Erfordernis der baulichen Einheit nur erfüllt ist, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ist das Berufungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Haushälfte des Beigeladenen mit dem die Form des Hauses wegen seiner Abmessungen massiv verändernden Anbau und die Haushälfte des Klägers nicht mehr in wechselseitig abgestimmter Weise zusammengefügt sind. Der Beigeladene sieht den Anbau dagegen als untergeordnetes, die Verträglichkeit der Haushälften nicht in Frage stellendes Bauteil an. Er kritisiert, dass das Berufungsgericht das Merkmal der wechselseitigen Verträglichkeit zu Unrecht verneint und daher aus der Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) nicht die vermeintlich gebotenen rechtlichen Folgerungen gezogen habe. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht dargelegt, weil die unrichtige Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes, so sie denn vorläge, keine Divergenz begründet (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
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Referenzen
- § 6 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 3x
- BauNVO § 22 Bauweise 4x