Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 71/11, 3 B 71/11 (3 C 29/11)
Gründe
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Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 20. Dezember 2006 in der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung der in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis bereits dann befugt, wenn dem Betroffenen hier zuvor eine frühere Fahrerlaubnis entzogen oder er einer der anderen in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV genannten Maßnahmen unterworfen wurde.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV 1x (nicht zugeordnet)