Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 28/10

Tatbestand

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Die am 20. Dezember 2008 als Tochter türkischer Staatsangehöriger geborene Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.

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Der Vater der Klägerin reiste Ende März 1995 in das Bundesgebiet ein und führte ohne Erfolg ein Asylverfahren durch. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss stellte er am 14. Mai 1998 einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 2. Juli 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mangels Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und drohte dem Vater der Klägerin die Abschiebung in die Türkei an. Mit Beschluss vom 28. Dezember 1999 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an. Durch Urteil vom 26. April 2002 verpflichtete es die Bundesrepublik Deutschland, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei festzustellen. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 2. Juli 2002 nach.

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Der Aufenthalt des Vaters der Klägerin wurde seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zum 7. Juli 2002 geduldet. Ab dem 8. Juli 2002 war der Aufenthalt ununterbrochen durch eine mehrfach verlängerte Aufenthaltsbefugnis gedeckt, galt fiktiv als erlaubt oder konnte auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis gestützt werden. Am 23. April 2008 erhielt der Vater der Klägerin eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Die Mutter der Klägerin, deren Asylverfahren erfolglos geblieben ist, besaß im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin kein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

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Mit Bescheid vom 30. April 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Zwar habe ihr Vater im Zeitpunkt ihrer Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besessen, jedoch nicht - wie von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt - seit mindestens acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland gehabt. Die Zeit des nur geduldeten Aufenthalts im Asylfolgeverfahren könne insoweit trotz seines erfolgreichen Ausgangs nicht in Ansatz gebracht werden.

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Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Bei dem Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG sei die Bestimmung des § 55 Abs. 3 AsylVfG über die Anrechnung von Zeiten der Aufenthaltsgestattung heranzuziehen. In Anwendung dieser Vorschrift sei der geduldete Aufenthalt im Asylfolgeverfahren jedenfalls ab der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzurechnen. Das Verwaltungsgericht habe darin ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Dadurch fehle es an einem sachlichen Grund für eine Benachteiligung des Antragstellers im Asylfolgeverfahren gegenüber einem Erstantragsteller.

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Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG i.V.m. § 55 Abs. 3, Abs. 1 AsylVfG.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht zwar auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit der Verwaltungsgerichtshof nach § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeit des nur geduldeten Aufenthalts im Asylfolgeverfahren ab dem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts als rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG angerechnet hat. In entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 3 AsylVfG ist vielmehr die gesamte Aufenthaltszeit ab der Stellung des Asylfolgeantrages in Ansatz zu bringen. Damit erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

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Die Klägerin hat gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Sie hat nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Danach erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die am 20. Dezember 2008 geborene Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Ihr Vater war bei ihrer Geburt im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Er hatte zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (1.). Dieser Aufenthalt war auch rechtmäßig (2.).

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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 <202 f.> = Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 10 sowie Beschluss vom 25. November 2004 - BVerwG 1 B 24.04 - Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 9 jeweils m.w.N.) hat ein ausländischer Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG, wenn er sich hier unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, sodass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Hierbei sind vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Ausländers von Bedeutung. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erfordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat. Ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel schließt daher die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Selbst wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise bzw. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers (vgl. § 55 Abs. 1 AuslG 1990 sowie § 60a AufenthG) kein Recht zum Aufenthalt verleihen, hindern die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht.

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Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Vater der Klägerin in den acht Jahren vor ihrer Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Dem steht - was zwischen den Beteiligten allein streitig ist - insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass sein Aufenthalt während des Asylfolgeverfahrens nur geduldet war. Ein Aufenthaltstitel (im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, davor im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslG 1990) oder zumindest eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG ist für die Begründung oder Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Ausländer - wie der Vater der Klägerin - erkennbar auf Dauer in Deutschland bleiben will und die Ausländerbehörde - wie hier - unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten über längere Zeit davon Abstand nimmt, den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet zwangsweise zu beenden.

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2. Ein ausländischer Elternteil hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 18. November 2004 a.a.O. S. 203) im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG rechtmäßig seinen Aufenthalt im Inland, wenn sein Aufenthalt genehmigungsfrei ist oder im Fall der Genehmigungspflicht insbesondere auf einem erteilten Aufenthaltstitel oder einer gesetzlichen Erlaubnis beruht oder kraft Gesetzes fiktiv erlaubt ist. Abgesehen davon ist bei der Berechnung der erforderlichen Zeit des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften die Dauer des Aufenthalts eines erfolgreichen Asylverfahrens im Falle einer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG in unmittelbarer Anwendung des § 55 Abs. 3 AsylVfG und ohne eine solche in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift in Ansatz zu bringen (2.1). Dies gilt auch, wenn - wie hier - ein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt wurde (2.2). Bei einem erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahren ist die gesamte Aufenthaltszeit des Verfahrens ab der Stellung des Asylfolgeantrages nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen (2.3).

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2.1 Die Zeit des Aufenthalts eines Asylfolgeverfahrens ist zumindest dann nicht nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet, wenn das Bundesamt - wie hier - den Asylfolgeantrag mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. BTDrucks 12/2062 S. 37 und BTDrucks 12/4450 S. 27). In einem derartigen Fall ist die Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG entsprechend anwendbar, wenn der Asylfolgeantrag im gerichtlichen Verfahren Erfolg hat (vgl. so der Sache nach in Bezug auf ein erfolgloses Asylfolgeverfahren Urteil vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 8.06 - BVerwGE 128, 254 = Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 12 jeweils Rn. 10).

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Weder das Staatsangehörigkeitsgesetz noch das Asylverfahrensgesetz enthalten eine ausdrückliche Regelung, ob und wie die Zeit des Aufenthalts während des Asylfolgeverfahrens auf die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erforderliche Zeit eines rechtmäßigen Inlandsaufenthalts anzurechnen ist, wenn erst das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling bejaht.

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Insoweit besteht eine Regelungslücke. Das Fehlen einer Regelung für die von § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht unmittelbar erfassten Fälle des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgestattung kann nicht als negative Entscheidung des Gesetzgebers verstanden werden. Dafür spricht schon, dass der Gesetzgeber sowohl für die Fälle eines erfolgreichen Ausgangs des ersten Asylverfahrens als auch für die Fälle der Zweitanträge im Sinne des § 71a AsylVfG eine Anrechnungsregelung vorgesehen hat. Für erstere ordnet § 55 Abs. 3 AsylVfG eine Anrechnung der Aufenthaltszeiten an. Für letztere erklärt § 71a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur die §§ 56 bis 67 AsylVfG für entsprechend anwendbar. Darüber hinaus kann allein aus dem Unterlassen einer Anrechnungsregelung im Asylverfahrensgesetz für Aufenthaltszeiten eines erfolgreichen Asylfolgeverfahrens nicht auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, deren Anrechnung im Staatsangehörigkeitsrecht zu verbieten. Es liegt daher nahe, jedenfalls im Staatsangehörigkeitsrecht § 55 Abs. 3 AsylVfG stets entsprechend anzuwenden, wenn der Folgeantrag zum Erfolg geführt hat (vgl. ähnlich Wolff, in: HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 55 AsylVfG Rn. 10 und Müller, a.a.O., § 71 AsylVfG Rn. 45).

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Der Fall des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens ist auch mit dem des erfolgreichen Asylverfahrens vergleichbar. Die pauschale Anrechnung der im (ersten) Asylverfahren verbrachten Aufenthaltszeit nach § 55 Abs. 3 AsylVfG findet ihre Rechtfertigung allein in der unanfechtbaren Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter bzw. der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Asylbewerbern, deren Asylantrag positiv beschieden wurde, soll die Eingliederung in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik erleichtert werden. Daher sollen sie sich auf die als Asylsuchende im Bundesgebiet verbrachte Zeit berufen können, wenn Rechte oder Vergünstigungen von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängen (Urteil vom 29. März 2007 a.a.O. jeweils Rn. 11 unter Hinweis auf BTDrucks 9/875 S. 21 und BTDrucks 12/2062 S. 37). In Übereinstimmung damit ist die Anrechnungsregelung auch beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt heranzuziehen. Aus dem als rechtmäßig geltenden Aufenthalt von mindestens acht Jahren kann auf die gelungene Integration des maßgeblichen Elternteils geschlossen werden, welche es rechtfertigt, seinem im Bundesgebiet geborenen Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem ius soli kraft Gesetzes zu verleihen. Diese Gründe, die für eine pauschale Anrechnung der Aufenthaltszeit nach erfolgreichem Ausgang des ersten Asylverfahrens sprechen, gelten bei einem erfolgreichen Asylfolgeverfahren in gleicher Weise. Denn der im Asylfolgeverfahren erfolgreiche Antragsteller erwirbt mit der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die gleiche Rechtsposition wie ein erfolgreicher Erstantragsteller.

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Die entsprechende Anwendung der Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG entspricht auch dem Wohlwollensgebot des Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560), das den Vertragsstaaten aufgibt, die Eingliederung und Einbürgerung von Konventionsflüchtlingen soweit wie möglich zu erleichtern und zu beschleunigen.

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2.2 Die entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 3 AsylVfG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Flüchtlingseigenschaft - wie hier - in einem bereits vor dem 1. Januar 2005 beendeten Asylfolgeverfahren zuerkannt wurde. Die Einbeziehung anerkannter Flüchtlinge in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 3 AsylVfG dient dazu, die aufenthaltsrechtliche Situation der Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention derjenigen von Asylberechtigten anzugleichen sowie die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Ungerechtigkeit, dass die unterschiedliche Dauer des Asylverfahrens zu Lasten der Konventionsflüchtlinge ging, zu beseitigen (vgl. BTDrucks 15/420 S. 111). Das Bedürfnis nach einer Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation besteht indessen unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Mangels einer ausdrücklichen Übergangsregelung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Vergünstigung ab dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2005 auch früher anerkannten Konventionsflüchtlingen gewähren wollte.

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2.3 Maßgeblicher Beginn für die Anrechnung der asylverfahrensabhängigen Aufenthaltszeit nach § 55 Abs. 3 AsylVfG ist bei einem erfolgreichen Asylfolgeverfahren die Stellung des Asylfolgeantrags, obwohl damit zwangsläufig auch ein Zeitraum erfasst wird, in dem nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch kein Asylverfahren durchgeführt wird. Dies entspricht dem bewusst pauschalierenden Regelungskonzept des Gesetzgebers. § 55 Abs. 3 AsylVfG gewährt beim erfolgreichen Ausgang des ersten Asylverfahrens eine vollständige Anrechnung der Zeit, in der eine gesetzliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG bestanden hat. Anrechnungsbeginn ist damit das Datum, an dem der Ausländer um Asyl nachsucht (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bzw. - im Fall der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat - einen Asylantrag stellt (§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Die in der Anrechnung liegende Begünstigung unterscheidet nicht nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet war oder festgestellt wurde. Es ist daher unschädlich, wenn die anspruchsbegründenden Umstände erst im Laufe des Verfahrens entstehen. Wegen der identischen Rechtsposition besteht kein Grund, den erfolgreichen Asylfolgeantragsteller anders zu behandeln.

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Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylfolgeantrages trägt auch dem zwingenden Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung, dem im Staatsangehörigkeitsrecht besondere Bedeutung zukommt. Angesichts der Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit muss sich ohne weitere Nachforschungen und Entscheidungen eindeutig feststellen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vorliegen.

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In Anwendung dieses Maßstabes ist bei der Berechnung der erforderlichen rechtmäßigen Voraufenthaltszeit des Vaters der Klägerin zu der rechtmäßigen - weil fortlaufend auf einem Aufenthaltstitel oder einer gesetzlichen Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG beruhenden - Aufenthaltszeit ab dem 8. Juli 2002 bis zum 20. Dezember 2008 die Zeit ab der Stellung des erfolgreichen Asylfolgeantrages am 14. Mai 1998 bis zum 7. Juli 2002 hinzuzurechnen.

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