Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 30/11, 5 B 30/11 (5 C 21/11)
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 36a Abs. 3, § 35a SGB VIII besteht.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- § 35a SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)