Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 70/11, 9 B 70/11 (9 C 2/12)
Gründe
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Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob von einer Gemeinde eine Jagdsteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG erhoben werden darf.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x