Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 23/12, 3 B 23/12 (3 C 19/12)

Gründe

1

Die Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - (BVerwGE 126, 7) sowie von dem Beschluss des Senats vom 8. März 2010 - BVerwG 3 B 8.10 - (ZOV 2010, 148) ab. Während den Entscheidungen des Senats der Rechtssatz zugrunde liegt, dass der Lauf der in § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG genannten 2-Jahres-Frist mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides beginnt, stellt das Verwaltungsgericht auf den Zeitraum ab Eintritt der Wirksamkeit des Bescheides ab.

Zitiert von

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