Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 11/12, 1 B 11/12 (1 C 17/12)
Gründe
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Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
- 2
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Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG geben, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG.
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Referenzen
- § 5 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 25a Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)