Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 82/10

Tatbestand

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Der 1954 geborene Kläger unterrichtet als Studienrat an einer berufsbildenden Schule in Niedersachsen. Er erkrankte im Jahr 2005 an beiden Augen, was eine Abnahme des Sehvermögens und Gesichtsfeldausfälle zur Folge hatte. In den Jahren 2005 und 2006 war der Kläger deshalb mehrere Monate dienstunfähig. Die daraufhin angeordnete amtsärztliche Untersuchung kam auf der Grundlage eines fachärztlichen Zusatzgutachtens zu dem Ergebnis, dass der Kläger nur noch 19,5 statt des Regelstundenmaßes von 24,5 Wochenstunden unterrichten könne.

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Nach Anhörung des Klägers und Beteiligung des Personalrats stellte die Beklagte die begrenzte Dienstfähigkeit fest und setzte die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Unterrichtsstunden herab.

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Der Kläger hat Anfechtungsklage gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit erhoben und zugleich beantragt, die von ihm im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringende Unterrichtsleistung auf 19,5 Wochenstunden festzusetzen. Klage sowie anschließende Berufung sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

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Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit von Lehrern sei auf die Unterrichtsverpflichtung abzustellen. Die Pflichtstundenzahl sei für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen durch Verordnung auf 24,5 Wochenstunden festgesetzt. Der Kläger könne aus gesundheitlichen Gründen aber nur ein Wochenpensum von 19,5 Unterrichtsstunden bewältigen. Auch ein Anspruch auf Ermäßigung der Unterrichtsstunden bei Beibehaltung einer Vollzeitstelle bestehe nicht, weil eine Rechtsgrundlage für derartige Ermäßigungen nicht gegeben sei.

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Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

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Der Kläger beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2010 und des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 22. April 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringenden Unterrichtsstunden auf 19,5 Unterrichtsstunden wöchentlich festzusetzen.

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Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger begrenzt dienstfähig und der entsprechende Feststellungsbescheid der Beklagten rechtmäßig ist (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Ermäßigung seiner Unterrichtsverpflichtung (2.).

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1. Der Kläger ist (nur) begrenzt dienstfähig.

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Das durch Art. 1 Nr. 3 und Art. 2 Nr. 5 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, 1667) geschaffene Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 26a BRRG a.F. ermöglicht es, die verbliebene Arbeitskraft von Beamten nutzbar zu machen, die ihre Dienstpflichten wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr voll erfüllen können und daher nur teildienstfähig sind. Diese Beamten sollen nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Frühpensionierung" nicht mehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, sondern unter Berücksichtigung ihres eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden (vgl. BTDrucks 13/9527, S. 29). Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist damit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1 Rn. 10 m.w.N.).

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Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - in der maßgeblichen Fassung im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. zur Ruhestandsversetzung Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269 ff.> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 S. 4 f.) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl S. 296) setzt die begrenzte Dienstfähigkeit Dienstunfähigkeit voraus. Nach § 54 Abs. 1 NBG ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, so dass die Versetzung in den Ruhestand voraussetzt, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (§ 55 Abs. 4 NBG a.F.; Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 <300> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 f.). Kann der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen und der Beamte stattdessen für begrenzt dienstfähig erklärt werden (§ 56 Abs. 1 NBG a.F.). Mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit wird ein Teilzeitstatus besonderer Art begründet (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F., § 72a BBesG).

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Nach § 80 Abs. 1 NBG a.F. darf die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. § 80 Abs. 9 NBG a.F. enthält indes eine Verordnungsermächtigung, nach der "das Nähere zur Arbeitszeit" durch Verordnung geregelt werden kann. Die Vorschrift ermöglicht daher auch eine Ausgestaltung der Arbeitszeitregelung für bestimmte Gruppen von Beamten, wie etwa Lehrkräfte (Urteile vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222> und vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 19.03 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2 S. 1 <2>).

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Hiervon ist durch die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der Fassung vom 2. August 2004 (Nds. GVBl S. 302), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2004 (Nds. GVBl S. 457), Gebrauch gemacht worden. Danach wird die Pflichtstundenzahl der Unterrichtsstunden festgelegt, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr). Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren Dienstes an berufsbildenden Schulen haben nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ArbZVO-Lehr 24,5 Stunden wöchentlich zu unterrichten. Hinsichtlich der anderen Verpflichtungen findet eine zeitliche Eingrenzung oder Bindung nicht statt (§ 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr).

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Die zeitliche Festlegung der Unterrichtsverpflichtung, nicht aber der übrigen Dienstpflichten trägt der Besonderheit Rechnung, dass Lehrkräfte nur während ihrer Unterrichtsstunden und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten (wie Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht u.a.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen (vgl. Urteile vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <13> und vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 <66 f.> m.w.N.).

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Maßgeblicher Teil der Arbeitszeit von Lehrern, der angesichts seiner Bedeutung und der hieran anknüpfenden Rechtsfolgen einer normativen Regelung bedarf (Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 23.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen), ist daher die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung. Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass für die Leistung des Pflichtstundendeputats von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche an einer berufsbildenden Schule ein Gesamtzeitaufwand von durchschnittlich 40 Wochenstunden erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ArbZVO-Lehr). Die allgemein angeordnete regelmäßige Arbeitszeit ist daher ein Orientierungsrahmen, den der Normgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. Urteil vom 23. September 2004 a.a.O. S. 66 m.w.N.).

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Der Kläger ist dienstunfähig. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist er infolge seiner Augenerkrankung dauerhaft nicht mehr in der Lage, seine vollen Dienstpflichten von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche zu erfüllen. Auch der Kläger stellt dies nicht in Abrede. Anstelle der für Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren Dienstes an berufsbildenden Schulen festgesetzten Pflichtstundenzahl von 24,5 Stunden verbleibt ihm nur noch eine Unterrichtsleistung von 19,5 Stunden wöchentlich. Die Leistungsfähigkeit des Klägers reicht damit nicht mehr zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus (vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 <300> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 f.). Auf die Frage, ob der Kläger insgesamt 40 Wochenstunden arbeiten kann, kommt es daher nicht an.

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Da der Kläger seine Dienstpflichten aber noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 56 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 NBG a.F. vor. Er soll daher nicht in den Ruhestand versetzt werden, vielmehr ist der verbleibende Anteil der noch möglichen Dienstleistung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung festzustellen (vgl. BTDrucks 13/9527 S. 29). Diese Teilzeitquote ist notwendiger Bestandteil der Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 Rn. 8). Aus ihr folgt nicht nur der Umfang der Unterrichtsverpflichtung (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F.), die Quote ist vielmehr auch für die Bestimmung der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungs- (vgl. § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG) und versorgungsrechtlichen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) Konsequenzen maßgeblich.

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Eine ausdrückliche Teilquote enthält der Bescheid vom 4. Dezember 2006 nicht. Aus der Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Stunden pro Woche ergibt sich jedoch ein Verhältnis zu der in Bezug genommenen Regelunterrichtsverpflichtung von 24,5 Wochenstunden. Wird nur der Umfang der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung festgesetzt, ist aus dem Verhältnis zu der im Zeitpunkt des Bescheids geltenden Pflichtstundenzahl eine Quote zu bilden (vgl. Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 23.10 a.a.O.). Damit ist sichergestellt, dass auch begrenzt dienstfähige Beamte an späteren Änderungen der Arbeitszeit anteilig teilhaben und nicht vom generellen Arbeitszeitrecht der Beamten abgekoppelt werden.

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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Reduzierung seiner Unterrichtsverpflichtung "im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung".

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Dem Begehren steht bereits die von der Beklagten zutreffend festgestellte begrenzte Dienstfähigkeit entgegen. Der Kläger kann nicht vollzeitbeschäftigt werden, weil er dienstunfähig ist. Er wird gemäß § 56 NBG a.F. im Status der begrenzten Dienstfähigkeit weiter verwendet. Dadurch wird dem Kläger zwar die begehrte Deputatsermäßigung gewährt, diese erfolgt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F. aber in der Gestalt eine Herabsetzung der Arbeitszeit. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit schließt eine Vollzeitbeschäftigung aus.

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Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kann die im Falle des Klägers aus gesundheitlichen Gründen notwendige Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung auch nicht "arbeitszeitneutral" gewährt werden.

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Eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit (und damit die Besoldung, vgl. § 6 Abs. 1 BBesG) kennt die hier maßgebliche Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nur im Falle der Anrechnung oder Ermäßigung. Diese lässt die Arbeitszeit unberührt und kompensiert die besondere Belastung einer Lehrkraft durch die teilweise Befreiung von der Unterrichtserteilung (bzw. deren fingierter Anrechnung). Anknüpfungspunkte hierfür können einerseits Belastungen aus der Wahrnehmung besonderer Aufgaben sein. Andererseits kann der aus einem fortgeschrittenem Alter oder einer Schwerbehinderung folgenden Belastung Rechnung getragen werden, weil die Betroffenen hier bei typisierender Betrachtung mehr Zeit und Aufwand für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigen (Urteile vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <16>, vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 9, Beschluss vom 29. Juni 2012 - BVerwG 2 B 12.11 -). Diese Ermäßigungen stehen auch begrenzt dienstfähigen Beamten im anteiligen Umfang ihrer Arbeitszeitquote zu (§ 10 Abs. 5 ArbZVO-Lehr).

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Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine analoge Anwendung der Ermäßigungsregelungen für die Festsetzung des zeitlichen Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit nicht in Betracht. Dies folgt schon daraus, dass eine dafür erforderliche planwidrige Lücke nicht angenommen werden kann. Die Arbeitszeit begrenzt dienstfähiger Beamter ist nach ihrer individuellen Leistungsfähigkeit durch Herabsetzung der Regelarbeitszeit festzulegen (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F.). Daraus folgt, dass zeitliche Ermäßigungen, die nicht auf die Regelarbeitszeit anzurechnen sind, außer Betracht bleiben.

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Hinzu kommt, dass das Regelungssystem der Ermäßigungsstunden vom Konzept der typisierenden Festsetzungen ausgeht. Weder bei älteren noch bei schwerbehinderten Lehrkräften führt ein tatsächlich längerer zeitlicher Aufwand zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu erhöhten Ermäßigungsstunden. Vielmehr wird auch hier pauschal und typisierend vermutet, dass die Bearbeitungszeit mit fortschreitendem Alter (§ 8 ArbZVO-Lehr) oder höherem Grad der Behinderung (§ 10 ArbZVO-Lehr) steigt. Der individuelle Ansatz der von einer Lehrkraft tatsächlich aufgewandten Vorbereitungszeit ist damit nicht vergleichbar. Er widerspricht vielmehr dem Grundgefüge der Regelungstechnik und würde eine Vielzahl von Billigkeitsfragen im Einzelfall nach sich ziehen. Auch in anderen Regelungsbereichen wird zur Gewährleistung der erforderlichen Fürsorge hinsichtlich der Arbeitszeit nur typisierend auf bestimmte Regelkategorien abgestellt, wie etwa den Grad der Behinderung oder das Erreichen einer Altersstufe. Dies ist auch in Ansehung der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteile vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 und vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 C 17.09 - Buchholz 232.2 § 3 AZV Nr. 1).

25

Im Übrigen ist auch die tatsächliche Bearbeitungszeit gesunder Lehrkräfte unterschiedlich und kann angesichts unterschiedlicher Rahmenbedingungen (wie etwa Schulfächer und Schülerzahl) und individueller Faktoren erheblich differieren. Anknüpfungspunkt der Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte ist daher generell nicht die tatsächlich aufgewendete, sondern die normativ festgesetzte Regelzeit (Urteil vom 23. Juni 2005 a.a.O. S. 12 f.).

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