Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 12/12
Gründe
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 111 Abs. 3 HePersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
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1. Der Antragsteller macht geltend (Beschwerdebegründung S. 4 ff.), der angefochtene Beschluss weiche von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-428/04 (Slg. 2006, I-3351 ff.) insofern ab, als in ihm ausgesprochen werde (vgl. BA S. 9 f.), dass Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG; ABl. EG L 183 S. 1 ff.), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 311 S. 1 ff.), keine Rechte des Personalrats, sondern lediglich Rechte solcher Arbeitnehmervertreter begründe, welche die in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie genannten Merkmale erfüllten ("Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer").
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Diese Rüge kann als Abweichungsrüge nicht zum Zuge kommen, weil der Europäische Gerichtshof nicht zu den Gerichten zählt, deren Entscheidungen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG divergenzbegründend sein können. Bei Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kommt indes eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG in Betracht (Müller-Glöge, in: Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2009, § 72 Rn. 23 m.w.N.); auch hierauf zielt die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 7 f.). Wiewohl vieles dafür spricht, dass die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG in der Tat im Widerspruch zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 steht (vgl. a.a.O. S. I 3382 - 3384), scheidet eine Zulassung im vorliegenden Fall aber aus. Denn der angefochtene Beschluss erweist sich unabhängig von dieser Auslegung im Lichte der Rechtsprechung des Senats jedenfalls im Ergebnis eindeutig als richtig und rechtfertigt daher nicht die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte, deren Feststellung der Antragsteller begehrt, stehen diesem im Hinblick auf die Neuerrichtung des Schulgebäudes bzw. die vorgelagerten Planungsentscheidungen bereits deshalb nicht zu, weil die Beteiligte insoweit nicht entscheidungsbefugt ist.
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(1) Wie die anderen Personalvertretungsgesetze geht auch das Hessische Personalvertretungsgesetz von dem Grundsatz aus, dass Mitbestimmung wie Mitwirkung des Personalrats sich auf Maßnahmen derjenigen Dienststelle beziehen, bei der er gebildet ist. Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bestehen demnach grundsätzlich nur insoweit, als diese Dienststelle bzw. ihr Leiter jeweils entscheidungsbefugt sind. Die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der hier in Rede stehenden Neuerrichtung eines Schulgebäudes sowie der vorausgehenden Planungsmaßnahmen liegt nicht in der Hand der Beteiligten, sondern ist durch § 158 HeSchulG dem Schulträger zugewiesen; dies ist ausweislich von § 138 Abs. 1 HeSchulG im vorliegenden Fall der Lahn-Dill-Kreis, der die entsprechende Aufgabe gemäß § 147 HeSchulG als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnimmt. Der Schulträger kann weder den bei ihm gebildeten Personalrat beteiligen, weil dieser die von der Neuerrichtung des Schulgebäudes betroffenen Bediensteten nicht repräsentiert, noch ist es ihm gestattet, den Antragsteller zu beteiligen, der einem anderen Verwaltungsträger zugeordnet ist (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2006 - BVerwG 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 13).
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(2) Die hierin zu Tage tretende personalvertretungsrechtliche "Beteiligungslücke" (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2011 - BVerwG 6 PB 3.11 - Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 7) kann entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (BA S. 6 ff.) nicht mittels der Vorschrift des § 83 Abs. 1 Satz 1 HePersVG überbrückt werden. § 83 HePersVG grenzt die Zuständigkeiten der Organe der Personalvertretung auf den verschiedenen Hierarchiestufen gegeneinander ab. Die in § 83 Abs. 1 Satz 1 HePersVG geregelte Zuständigkeit des örtlichen Personalrats in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht entscheidungsbefugt ist, ist bewusst als Gegenmodell zur bundesrechtlichen Regelung (heute § 82 Abs. 1 BPersVG) konzipiert worden, nach der in einer solchen Situation an Stelle des örtlichen Personalrats (von vornherein) die bei der entscheidungsbefugten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen ist (vgl. LTDrucks I/101, IV. WP, S. 303 zu § 68). Wie § 82 Abs. 1 BPersVG ist § 83 Abs. 1 Satz 1 HePersVG nicht auf die Konstellation gemünzt, dass die Entscheidungsbefugnis nicht bei einer hierarchisch übergeordneten Dienststelle, sondern bei der Dienststelle eines anderen Verwaltungsträgers angesiedelt ist. In einer solchen Konstellation stünden auch keine Wege zur Verfügung, im Falle des Verfehlens einer Einigung die Angelegenheit nach Maßgabe von § 70 HePersVG bzw. § 72 Abs. 5 HePersVG zu eskalieren.
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(3) Anders als das Sächsische Schulgesetz für den Fall der Schulaufhebung, über den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Februar 2006 (a.a.O.) zu befinden hatte, weist das Hessische Schulgesetz für die hier in Rede stehende Maßnahme der Neubauerrichtung weder dem Schulleiter noch den staatlichen Schulbehörden irgendwelche Mitspracherechte zu. Damit fehlt es - anders als etwa in den Fällen des § 146 Satz 3 HeSchulG - an einem hinreichend formalisierten Anknüpfungspunkt für ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsrecht, das sich auf die Ausübung solcher Mitspracherechte bezöge (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2006 a.a.O. Rn. 13).
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(4) Der Ausschluss personalvertretungsrechtlicher Beteiligungsrechte in Fällen, in denen die Beschäftigten einer Dienststelle von Maßnahmen betroffen sind, über die Dienststellen eines anderen Verwaltungsträgers entscheiden, steht nicht im Widerspruch zu Art. 11 der Richtlinie 89/391/EWG. Adressat der dort geregelten Beteiligungspflichten ist nur der "Arbeitgeber"; dies ist ausweislich von Art. 3 Buchst. b der Richtlinie diejenige natürliche oder juristische Person, die als Vertragspartei des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen bzw. den Betrieb trägt. Dienststellen eines anderen Verwaltungsträgers sind danach kein Arbeitgeber im Sinne von Art. 11 der Richtlinie. Dafür, dass die Vorschrift auch in Bezug auf Maßnahmen zur Anwendung zu kommen hätte, über die der Arbeitgeber nicht entscheiden darf, liegen keine Anhaltspunkte vor.
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(5) Der Senat teilt die erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Annahme (BA S. 6), dass in einer Konstellation wie der Vorliegenden der Personalrat von der Dienststelle rechtzeitig und umfassend über den ihr bekannten Stand der Dinge zu unterrichten ist (§ 62 Abs. 2 HePersVG). Der Personalrat hat ferner die Möglichkeit, der Dienststelle vorzuschlagen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HePersVG), gegenüber dem Schulträger in einer bestimmten Weise vorstellig zu werden.
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(6) Die Frage, inwieweit im Falle einer Neubauerrichtung die Mitbestimmungstatbestände in § 74 Abs. 1 Nr. 6 und 16 HePersVG erfüllt sind, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, inwieweit die Angelegenheit unter die "Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG fällt. Nicht klärungsbedürftig ist ferner, ob die in § 81 Abs. 5 HePersVG vorgesehene Beschränkung der Beteiligung auf eine Anhörung mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG in Einklang steht.
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2. Mit den von ihm erhobenen Gehörsrügen (Beschwerdebegründung S. 8 ff.) moniert der Antragsteller, dass der Verwaltungsgerichtshof im Vorfeld der Entscheidung keinen Hinweis auf die von ihm vertretene Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 89/391/EWG gegeben bzw. ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vortrag der Beteiligten hinsichtlich der Einbindung von Herrn N. gegeben habe. Damit sind Umstände angesprochen, die im Lichte des unter Ziff. 1 Ausgeführten nicht entscheidungserheblich sind und somit der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können.
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Referenzen
- § 147 HeSchulG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 72 Abs. 5 HePersVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 138 Abs. 1 HeSchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 74 Abs. 1 Nr. 6 und 16 HePersVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 70 HePersVG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 92a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- BPersVG § 82 2x
- § 158 HeSchulG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HePersVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 SächsPersVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 146 Satz 3 HeSchulG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 2x
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