Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 47/11, 4 B 47/11 (4 C 15/12)
Gründe
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Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, unter welchen Voraussetzungen ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) öffentliche Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB).
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 35 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)