Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 46/12, 2 B 46/12 (2 C 1/13)
Gründe
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Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW hat. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Streikrecht für Angehörige des öffentlichen Dienstes (vgl. Urteil vom 21. April 2009 - 68959/01 - NZA 2010, 1423) Bedeutung für die Geltung des verfassungsrechtlichen Streikverbots für Beamte oder für die disziplinarrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen das Streikverbot zukommt.
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Referenzen
- § 67 Satz 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x