Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 B 44/12, 7 B 44/12 (7 C 2/13)
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Begriff des Abfallerzeugers (§ 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, § 3 Abs. 8 KrWG) zu klären.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- KrWG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
- § 63 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)