Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 90/12, 5 B 90/12 (5 C 6/13)
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der richtigen Ermittlung der Pauschale für Aufwendungen zur sozialen Sicherung im Sinne des § 21 Abs. 2 BAföG bei sich ändernden Berufsverhältnissen und darauf beruhenden Aktualisierungsanträgen im Sinne von § 24 Abs. 3 BAföG zu klären.
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Referenzen
- § 24 Abs. 3 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 21 Abs. 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)