Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 5/13, 5 B 5/13 (5 C 19/13)
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung ein Antragserfordernis im Sinne von § 46 BAföG besteht.
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Referenzen
- § 46 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x