Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 30/12

Gründe

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Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Grundsatzrügen greifen nicht durch.

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Keine der aufgeworfenen Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). Daran fehlt es.

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a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"Kann ein Straßenbauvorhaben im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung noch als 'vernünftigerweise geboten' angesehen werden, wenn es nur dazu dienen soll, eine vorhandene Problemlage durch eine neue, im Wesentlichen aber gleich problematische Situation zu ersetzen und es damit nur zu einem Austausch von Problemlagen und nachteilig hiervon Betroffenen kommt?"

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Diese Frage bedarf schon deshalb keiner grundsätzlichen Klärung, weil das Oberverwaltungsgericht einen "Austausch von Problemlagen" nicht festgestellt hat. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Planrechtfertigung nicht deshalb infrage stehe, weil wegen des Verbleibs einer Engstelle außerhalb des planfestgestellten Bereichs weiterhin Hemmnisse für einen ungehinderten Verkehrsfluss verblieben, so dass ein optimales Ergebnis nicht erzielt werden könne. Das Vorhaben erweise sich auch unter Berücksichtigung der außerhalb des Baubereichs verbleibenden Hemmnisse nicht als nutzlos. Es entfielen zwei Engstellen an anderer Stelle; darüber hinaus sei für den Durchgangsverkehr aus Richtung Eckartsberga in Richtung Naumburg und umgekehrt keine Engstelle mehr zu passieren. Damit ist es zweifelsfrei von einer Verbesserung der innerörtlichen Verkehrssituation, nicht aber von einem 'Austausch von Problemlagen' ausgegangen.

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b) Ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Frage,

"Ist ein Straßenbauvorhaben im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung allein schon deshalb als 'vernünftigerweise geboten' anzusehen, weil eine bestandskräftige Aufstufung der bisherigen Gemeindestraße zur Bundesstraße vorliegt, die nicht in einem Bedarfsplan ausgewiesen ist und deren gegenwärtiger Ausbauzustand dem einer Bundesstraße nicht entspricht?"

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Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich die Planrechtfertigung, anders als die Klägerin unterstellt, nicht allein aus der Aufstufung der bisherigen Gemeindestraße in eine Bundesstraße hergeleitet. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass die als Bundesstraße gewidmete Bahnhofstraße/Verladestraße standardgerecht ausgebaut, eine höhere Sicherheit und Durchlassfähigkeit, eine Verringerung der Geräuschentwicklung infolge des Ersatzes des Pflasters durch Asphalt, eine Entlastung des Innenstadtbereichs vom Durchgangsverkehr und eine Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität im Innenstadtbereich erreicht wird.

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c) Mit der weiteren Frage,

"Ist ein Vorhaben im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung als 'vernünftigerweise geboten' anzusehen, wenn mit seiner Verwirklichung nur die Mindestbreite einer zweispurigen Bundesstraße mit zwei Fahrtrichtungen um den Preis erreicht werden soll, dass der vorhandene Gehweg ersatzlos eingezogen wird und damit den (älteren) Anliegern der Straße keine Möglichkeit mehr geboten wird, die Straße sicher zu Fuß zu passieren?",

hat die Klägerin schon deswegen keine rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen, weil sie tatsächliche Umstände voraussetzt, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Zu der von der Beschwerde behaupteten Gefährdung von Fußgängern verhält sich das Urteil nicht, ohne dass dies von der Beschwerde mit Verfahrensrügen angegriffen worden wäre.

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d) Ebenso wenig rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig ist die Frage,

"Genügt es im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung, wenn die planende Behörde zum Nachweis eines 'dringenden Verkehrsbedürfnisses' von der Durchführung einer Verkehrszählung mit der Begründung Abstand nimmt, dass auf dem neuen Teilstück der betroffenen Bundesstraße noch kein (hinreichender) Fahrzeugverkehr vorhanden ist, obwohl gerade dieser Verkehr auf der gegenwärtig noch parallel an diesem Teilstück vorbeiführenden alten Strecke vorhanden ist?"

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Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. § 3 der 16. BImSchV Anlage 1 enthält bestimmte Vorgaben für die Lärmberechnung, die aber ebenfalls keine aktuelle Zählung voraussetzen. Die Verkehrsstärke kann auch nach den in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen bestimmt werden (für die Verkehrslärmberechnung Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 33 und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 16; Beschluss vom 1. April 1999 - BVerwG 4 B 87.98 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 12 S. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verkehrsprognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129 <131>; Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 96). Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit weiterer Klärungsbedarf besteht. Allein der Hinweis auf weitere mögliche Erkenntnisquellen rechtfertigt ein Revisionsverfahren nicht. Im Übrigen hängt die Methode, mit der die künftige Verkehrsbelastung ermittelt wird, von den einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglichen Umständen des Einzelfalles ab.

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2. Mit der Divergenzrüge kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Eine - angebliche - Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abgewichen ist. Eine derartige Abweichung ist hier nicht dargetan.

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Die von der Klägerin behauptete Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - (BVerwGE 72, 282 <286>) und vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - (BVerwGE 56, 110 <120>) liegt nicht vor. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Erforderlichkeit einer Maßnahme auf tatsächliche Feststellungen zu stützen ist, soweit diese möglich und zumutbar sind. Davon ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 12). Den Entscheidungen lässt sich kein Rechtssatz entnehmen, nach dem stets zur Bestimmung der Verkehrsmenge eine aktuelle Verkehrszählung durchzuführen ist. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Bedarfsbemessung anhand einer Verkehrsprognose erstellt worden ist, die auf der Verkehrszählung 2000 aufbaut, und damit auf tatsächlichen Feststellungen. Es hat darüber hinaus angenommen, dass die Verkehrszählung 2005 nicht zu Grunde gelegt werden konnte, weil die Verkehrsverhältnisse zu dieser Zeit als atypisch anzusehen waren.

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