Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 30/12, 2 B 30/12 (2 C 31/13)

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Bedeutung des Begriffs der betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange in § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG) beizutragen.

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