Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 17/13, 6 B 17/13 (6 C 11/13)
Gründe
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bzw. inwieweit aus grundgesetzlichen Bestimmungen Ansprüche von Eltern auf Einführung nicht konfessionellen Ethikunterrichts erwachsen können.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)