Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 9/13

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht beantragt,

die Wahlen zum Personalrat beim JaboG 33 in der Zeit vom 7. bis 9. Mai 2012 für ungültig zu erklären,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Wahlen zum Personalrat beim JaboG 33 in der Zeit vom 7. bis 9. Mai 2012 ungültig gewesen sind, und bei der Dienststelle eine Personalvertretung nach § 49 SBG zu bilden ist für diejenigen Soldaten, die verwendet werden in den Bereichen a) Navigationsunterstützungszentrale für Fliegende Waffensysteme, b) Flugbetriebsstaffel JaboG 33 und c) Luftwaffensicherungsstaffel S/JaboG 33 vorbehaltlich einer Wahl von Vertrauenspersonen derjenigen Soldaten, die in diesen Bereichen Wehrdienst aufgrund des Wehrpflichtgesetzes leisten, unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 3 SBG.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben und die Wahl zum Personalrat für ungültig erklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerden des Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat eine Neuwahl des Personalrats unter Einbeziehung auch der Gruppe der Soldaten stattgefunden. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013 das Verfahren hinsichtlich des Hauptantrags, die ursprüngliche Wahl für ungültig zu erklären, für erledigt erklärt und zugleich erklärt, er halte an dem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag fest. Der Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 haben sich jeweils der Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen, der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 3. Juli 2013, der Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013.

II.

3

Aufgrund der abgegebenen Erledigungserklärungen des Antragstellers und der Beteiligten war das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts einzustellen. Die Erledigungserklärungen haben zur Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens, nicht aber zur Erledigung des Verfahrens insgesamt geführt. Das Verfahren ist vielmehr beim Oberverwaltungsgericht fortzuführen, das nunmehr über den Hilfsantrag des Antragstellers zu entscheiden hat.

4

Der Antragsteller hat das Verfahren nur insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als er mit dem Hauptantrag begehrt hat, die Wahl zum Personalrat für ungültig zu erklären. An seinem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag hat er ausdrücklich festgehalten. Dieser (Teil-)Erledigungserklärung haben sich die Beteiligten angeschlossen.

5

Die so eingeschränkte (Teil-)Erledigungserklärung hat zur Erledigung des Verfahrens nur bezogen auf den Hauptantrag geführt. Der Hilfsantrag ist (nur) für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat. Diese Bedingung ist nunmehr eingetreten, mit der Folge, dass über den Hilfsantrag zu entscheiden ist. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist die Rechtshängigkeit des Hauptantrags weggefallen. Eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers kann insoweit nicht mehr ergehen. Die bereits ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sind aufgrund der insoweit übereinstimmenden Erledigungserklärungen unwirksam, soweit sie über den Hauptantrag entschieden haben.

6

Über den deshalb liquide gewordenen Hilfsantrag kann nur das Oberverwaltungsgericht, nicht aber das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben und brauchte deshalb über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Mit der Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist automatisch auch der bisher nicht beschiedene Hilfsantrag beim Oberverwaltungsgericht angefallen. Das Oberverwaltungsgericht hätte über ihn zu entscheiden, wenn sich der Hauptantrag bereits im Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht erledigt und der Antragsteller und die Beteiligten bezogen auf ihn Erledigungserklärungen abgegeben hätten. Aufgrund der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hatte das Bundesverwaltungsgericht nur darüber zu entscheiden, ob bezogen auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Hauptantrag Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde vorlagen. Dem Bundesverwaltungsgericht war hingegen noch keine Befugnis zugewachsen, über die in der Sache gestellten Anträge zu entscheiden. Erst nach Zulassung der Rechtsbeschwerde wäre das Bundesverwaltungsgericht befugt gewesen, im Falle einer Erledigung des Hauptantrags und nur hierauf bezogener Erledigungserklärungen über den mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde bei ihm angefallenen Hilfsantrag zu entscheiden.

7

Das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht war danach ausschließlich auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über den Hauptantrag bezogen. Mit den auf den Hauptantrag bezogenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist dessen Rechtshängigkeit entfallen und sind die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit unwirksam geworden. Das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht hat damit seinen Gegenstand verloren und hat sich seinerseits erledigt. Es ist deshalb infolge der abgegebenen Erledigungserklärungen einzustellen.

8

Der Senat sieht davon ab, über die Einstellung des bei ihm anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens hinaus auch die weiteren, ohnehin nur deklaratorischen Entscheidungen zu treffen, die aufgrund der Teilerledigung des Verfahrens mit dem Hauptantrag auszusprechen sind. Das Verfahren ist bezogen auf den Hilfsantrag beim Oberverwaltungsgericht fortzusetzen. Das Oberverwaltungsgericht kann die insoweit zu treffende Entscheidung mit den sich aus der Teilerledigung ergebenden weiteren Entscheidungen verbinden.

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