Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 4/13
Gründe
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Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.
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Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)