Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 29/12, 2 B 29/12 (2 C 37/13)
Gründe
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Bedeutung dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Zurruhesetzung eines Beamten gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F. zukommt.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)