Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 43/13, 4 BN 43/13 (4 CN 4/14)

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, welche Mindest-Festsetzungen ein "projektbezogener Angebotsbebauungsplan" im Hinblick auf die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche Vollzugsfähigkeit enthalten muss, wenn der Bebauungsplan nicht nur Grundstücke des Projektträgers erfasst.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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