Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 43/13, 4 B 43/13 (4 C 2/14)

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt sind, wenn ein Wohnbauvorhaben innerhalb einer Linie für ein 100-jähriges Hochwasser (mittlere Hochwasserwahrscheinlichkeit nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 WHG) verwirklicht werden soll.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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