Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 83/13, 2 B 83/13 (2 C 9/14)
Gründe
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Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einem wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften angeschuldigten Polizeibeamten ein enger dienstlicher Bezug zu seinen Dienstpflichten vorliegt.
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Referenzen
- § 70 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x