Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 B 29/13, 7 B 29/13 (7 C 8/14)
Gründe
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können die Fragen geklärt werden, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung beendet ist.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- KrWG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
- § 63 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)