Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 7/14, 1 B 7/14 (1 C 22/14)
Gründe
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Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an den für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erforderlichen "rechtmäßigen Aufenthalt" im Falle einer Unionsbürgerin zu stellen sind, deren Herkunftsstaat bereits während der maßgeblichen Voraufenthaltszeiten Mitgliedstaat der Union gewesen ist.
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Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.
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Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 132 1x
- § 63 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)