Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 26/14, 1 B 26/14, 1 PKH 20/14 (1 C 2/15)
Gründe
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Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung des gerichtlichen Prüfungsumfanges bei dem Widerruf von Abschiebungsverboten geben.
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Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.
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Referenzen
- ZPO § 119 Bewilligung 1x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 166 1x