Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 PB 6/14

Gründe

1

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2013 haben keinen Erfolg.

2

1. Die Divergenzrüge des Beteiligten zu 2 scheitert bereits daran, dass das Beschwerdevorbringen nicht die Begründungsanforderungen des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 ArbGG erfüllt.

3

Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage noch nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9 und vom 28. März 1994 - 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979, jeweils m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9). Gemessen daran ist die Beschwerde des Beteiligten zu 2 nicht ausreichend begründet.

4

a) Dies gilt zunächst, soweit der Beteiligte zu 2 eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 - (BVerwGE 139, 29) darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, der Vizepräsident des Instituts für Risikobewertung sei als ständiger Vertreter des Präsidenten auch bei dessen Anwesenheit zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG berechtigt, obwohl weder das Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR-Gesetz - BfRG) noch die Satzung des Bundesinstitutes für Risikobewertung dem Vizepräsidenten einen eigenständigen Aufgabenbereich zuwiesen, während das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung eine wirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG durch einen ständigen Vertreter nur für den Fall einer entsprechenden ausdrücklichen Aufgabenzuordnung angenommen habe. Denn dieses Vorbringen erschöpft sich in der Gegenüberstellung von wertenden Interpretationen und der Zusammenfassung von Ausführungen der jeweiligen Gerichte, die teils aus ihrem für das Verständnis erforderlichen Kontext herausgelöst werden, ohne - was erforderlich gewesen wäre - einander widersprechende Rechtssätze herauszuarbeiten. Insbesondere ist dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - anders als der Beteiligte zu 2 annimmt - jedenfalls in Bezug auf die Vertretung durch einen - wie hier - ständigen Vertreter, kein Rechtssatz dahin zu entnehmen, „dass die Antragsbefugnis nach § 9 Abs. 4 BPersVG voraussetzt, dass eine Zuständigkeit für die Entscheidung, einen Antrag nach § 9 BPersVG stellen zu dürfen, ausdrücklich geregelt sein muss“ (vgl. Beschwerdebegründung vom 7. April 2014, S. 6).

5

Der Sache nach beanstandet der Beteiligte zu 2 mit diesem Vorbringen vielmehr, dass das Oberverwaltungsgericht die einschlägigen organisations- und vertretungsrechtlichen Regelungen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BfRG vom 6. August 2002 , vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2012 , § 5 der Satzung des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 23. Februar 2010 (BAnz. S. 997), Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung) dahin ausgelegt hat, sie gestatteten eine ständige Vertretung durch den Vizepräsidenten unabhängig vom Prinzip der selbständigen Ressortverantwortlichkeit. Er legt indessen weder dar, dass die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu inhaltsgleichen Regelungen ergangen ist, noch zeigt er diesbezüglich divergierende Rechtssätze auf. Er setzt lediglich der vermeintlich unzutreffenden rechtlichen Bewertung durch das Oberverwaltungsgericht seine eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Damit wird eine Divergenz nicht dargetan.

6

Soweit sich der Beteiligte zu 2 in diesem Zusammenhang mit dem vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 1981 (- 4 AZR 1079/78 - PersV 1983, 294) befasst, lässt sich daraus eine Divergenz schon deshalb nicht herleiten, weil Entscheidungen jenes Gerichts im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht divergenzfähig sind.

7

b) Soweit der Beteiligte zu 2 dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2008 - 6 P 14.07 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31) den Rechtssatz entnimmt, „dass auch ein Vizepräsident für eine Antragsberechtigung in Verfahren nach § 9 BPersVG eine ausdrückliche Zuständigkeit für den Bereich der Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer haben muss und dies den betroffenen Mitgliedern der JAV bekannt sein muss“ (vgl. Beschwerdebegründung vom 7. April 2014, S. 6), kann dem nicht gefolgt werden. Der genannten Entscheidung ist ein solcher Rechtssatz nicht zu entnehmen. Des Weiteren bezeichnet der Beteiligte zu 2 keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz, den das Oberverwaltungsgericht aufgestellt hat.

8

Unabhängig davon liegt eine Abweichung schon deshalb nicht vor, weil die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine andere Sachverhaltskonstellation betrifft. Sie verhält sich zur Vertretung des Präsidenten einer staatlichen Hochschule durch einen hauptamtlichen Vizepräsidenten in Fällen, in denen das einschlägige Organisationsrecht eine ständige Vertretung des Präsidenten in Personalangelegenheiten nicht erlaubt, sondern vorsieht, dass der hauptamtliche Vizepräsident - abgesehen vom Verhinderungsfall - nur anstelle des Präsidenten handeln darf, wenn ihm die Personalangelegenheiten zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden. Demgegenüber geht es hier - wie dargelegt - um die Vertretung durch einen nach dem einschlägigen Organisationsrecht als ständigen Vertreter vorgesehenen Vizepräsidenten.

9

c) Soweit der Beteiligte zu 2 den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2011 - 6 PB 1.11 - (NVwZ 2011, 947) in Bezug nimmt, in dem aus seiner Sicht festgestellt wird, dass „zwar grundsätzlich die Möglichkeit besteht, sich eines Rechtsanwalts für die Antragstellung in Verfahren nach § 9 BPersVG zu bedienen“, der „[...] dann wiederum einer Vollmacht durch die antragsberechtigte Person [bedarf]“, die „[...] im Original innerhalb der Frist vorzulegen [ist]“ (vgl. Beschwerdebegründung vom 7. April 2014, S. 7), eignet sich dieser angeblich aufgestellte Rechtssatz schon deshalb nicht zur Darlegung einer Divergenz, weil die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss einen davon abweichenden Rechtssatz nicht enthalten. Das Oberverwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 „die Vorlage einer Vollmacht durch einen nicht antragsberechtigten Vertreter des Antragstellers“ nicht „als ausreichend angesehen“. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass die Anwaltsvollmacht vom Vizepräsidenten als dem gesetzlichen und damit antragsberechtigten Vertreter des Antragstellers unterzeichnet worden ist (vgl. UA S. 11).

10

d) Soweit der Beteiligte zu 2 beanstandet, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009 - 6 PB 23.09 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37) und vom 19. August 2009 - 6 PB 19.09 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 36), aus denen sich ergebe, „dass dann, wenn nicht der Entscheidungs- und Vertretungsberechtigte des Antragstellers in Verfahren nach § 9 BPersVG den Antrag bei Gericht einreicht, sondern sich eines nachgeordneten Beschäftigten bedient, die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sein müssen oder aber ebenfalls innerhalb der Antragsfrist dem Gericht vorzulegen sind“ (vgl. Beschwerdebegründung vom 7. April 2014, S. 7), stellt er dieser Rechtsansicht schon keinen vom Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss aufgestellten, abweichenden Rechtssatz gegenüber. Das Oberverwaltungsgericht ist - wie dargelegt - davon ausgegangen, dass mit dem Vizepräsidenten der Entscheidungs- und Vertretungsberechtigte gehandelt hat.

11

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von den Beteiligten zu 2 und 3 geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

12

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Das Darlegungserfordernis des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 ArbGG setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Daran gemessen kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht. Denn weder das Vorbringen des Beteiligten zu 2 noch das Vorbringen des Beteiligten zu 3 rechtfertigen eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung.

13

a) Soweit die vom Beteiligten zu 2 für grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

„ob es [...] für einen ständigen Vertreter einer ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung bedarf“ (vgl. Beschwerdebegründung vom 7. April 2014, S. 8),

überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt, führt sie wegen fehlender Klärungsbedürftigkeit nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

14

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine ständige Vertretung in personalvertretungsrechtlich relevanten Angelegenheiten vorgesehen ist, kann im erstrebten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise im Wege einer abstrahierenden Rechtssatzbildung beantwortet werden. Diese Fragen lassen sich grundsätzlich nur anhand des im Einzelfall anzuwendenden Organisationsrechts (ggf. in Verbindung mit der jeweiligen Verwaltungspraxis) entscheiden, wie dies auch das Oberverwaltungsgericht getan hat.

15

b) Grundsätzlicher Klärungsbedarf wird auch nicht aufgezeigt mit den von der Beteiligten zu 3 für rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen:

„Stellt die 'artfremde' Besetzung einer ausbildungsadäquaten (Teil-) Tierpflegerstelle mit einer Verwaltungsangestellten eine sachwidrige, den Jugendvertreter benachteiligende Praxis dar, die gegen das Haushaltsrecht verstößt?“ (vgl. Beschwerdebegründung vom 10. April 2014, S. 4)

„Ist die Verwendung von Mitteln für eine Tierpflegerstelle, welche von einer Verwaltungsangestellten besetzt ist und die Nichtumsetzung der Verwaltungsangestellten auf eine freie Verwaltungsstelle mit bereits entsprechend zugeordneten Mitteln, als eine Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung anzusehen, die erkennbar das Ziel verfolgt, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern?“ (vgl. Beschwerdebegründung vom 10. April 2014, S. 4),

„Stellt die 'artfremde' Besetzung einer ausbildungsadäquaten Tierpflegerstelle mit einer Verwaltungsangestellten mit der Maßgabe, dass diese Tierpflegerstelle bei Freiwerden wieder mit einem Tierpfleger besetzt werden soll, eine willkürliche, den Jugendvertreter benachteiligende Stellenbesetzungspraxis dar, wenn im maßgeblichen Zeitraum, drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Jugendvertreters, die Verwaltungsangestellte nicht auf eine freie vorhandene Verwaltungsstelle umgesetzt wird oder ist eine solche Praxis der Stellenbesetzung bereits deshalb willkürlich, weil der Antragsteller durch 'artfremde' Besetzung von einer freien Tierpflegerstelle mit Verwaltungsangestellten und Umsetzung der Stelleninhaber auf 'artgerechte' Stellen zur 'rechten Zeit' es in der Hand hat, die Besetzung der Tierpflegerstelle zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem kein erfolgreich zum Tierpfleger ausgebildeter Jugendvertreter zur Verfügung steht. Oder ist eine solche Stellenbewirtschaftung bereits deshalb nicht willkürlich, weil die 'artfremde' Besetzung über einen Zeitraum von mehreren Jahren stattfand oder die Besetzung damit begründet wird, sie sei aus sozialen Gründen erfolgt?“ (vgl. Beschwerdebegründung vom 10. April 2014, S. 5 f.).

16

Die Fragen sind in einem Maße auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zugeschnitten, das einer über den Einzelfall hinausführenden, verallgemeinerungsfähigen Aussage entgegensteht. Auch die Frage, ob oder wann die „artfremde“ Besetzung einer ausbildungsadäquaten Stelle bzw. die Entscheidung des Arbeitgebers über die Verwendung freier Stellen eine willkürliche Benachteiligung eines Auszubildenden, der Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, darstellt, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ihre Beantwortung hängt in der Regel und so auch hier von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.

17

Soweit die Beteiligte zu 3 geltend macht, sie sehe - anders als das Oberverwaltungsgericht - „allein in der 'artfremden' Besetzung der Tierpflegerstelle und der Nichtnutzung von weiteren Verwaltungsstellen zugeordneten Mitteln, eine Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung, die erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern“ (vgl. Beschwerdebegründung vom 10. April 2014, S. 4), wendet sie sich der Sache nach gegen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall und setzt dieser ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Eine solche Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung kann in der Regel und so auch hier die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht begründen.

18

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen