Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 81/14, 2 B 81/14 (2 C 3/15)
Gründe
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Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, wann der Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG im Falle einer Altersteilzeit im Blockmodell entsteht und ob der Anspruch auch dann 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Beamte tatsächlich keine Möglichkeit hatte, den ihm mit Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG verliehenen Anspruch auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - Rs C-214/10, KHS - Slg. 2011, I-11757 Rn. 41).
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Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 der RL 2003/88 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- 2 der RL 2003/88 1x (nicht zugeordnet)