Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 B 19/14, 7 B 19/14 (7 C 17/15)
Gründe
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Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache wirft jedenfalls die angesichts des von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens (EuGH Rs. C-137/14) erneut klärungsbedürftige Frage auf, ob die Bestimmungen über den Ausschluss der Einwendungen in § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 63 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)