Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 20/15, 3 B 20/15 (3 C 1/16)
Gründe
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Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar liegt die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Der Rechtssache kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob eine Verordnungsregelung auf der Grundlage von § 2a TierSchG zur näheren Bestimmung von Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit und Unterbringung von Tieren nach § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG auch dann mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist, wenn sie die gewerbliche Haltung von Nerzen unter den gegebenen Marktbedingungen ökonomisch untragbar macht.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- TierSchG § 2a 1x
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 2 1x
- VwGO § 132 2x